Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AVURA GmbH
Benediktinerring 6/1
78050 Villingen-Schwenningen
- im Folgenden: „AVURA“-
Vorbemerkung:
AVURA bietet ein auf die Bedürfnisse ihrer Kunden zugeschnittenes Portfolio an. Hierzu zählen insbesondere Trainings-, Coaching-, Beratungs- und Supportleistungen im Bereich der digitalen Transformation sowie von Operational Excellence.
Im Folgenden werden die generellen Regelungen für Dienstleistungen der AVURA für den Kunden beschrieben. Der konkrete Umfang der Dienstleistungen der AVURA wird in individuellen Angeboten und den jeweiligen Leistungsbeschreibungen festgehalten, die den Regelungen dieser AGB unterliegen.
1. Allgemeines
1.1
Für diese Dienstleistungen gelten die Regelungen dieser AGB, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird.
1.2
Die Leistungen der AVURA sind, wenn nicht in einer Leistungsbeschreibung oder in einem Angebot abweichend vereinbart, Dienstleistungen, bei denen AVURA angemessene Bemühungen schuldet, aber keinen Leistungserfolg.
1.3
Leistungen im Bereich der Softwareüberlassung oder des Kaufes von Software und damit verbundene Leistungen werden von der AVURA für den Kunden unter gesonderten Vereinbarungen erbracht.
2. Leistungsumfang und Leistungserbringung
2.1
Für den Umfang der einzelnen Leistung ist die jeweilige Leistungsbeschreibung im Angebot maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Beruhen die Leistungsbeschreibungen auf Angaben des Kunden (Daten, Zahlen, etc.), so ist die Leistungspflicht der AVURA nur dann verbindlich, wenn diese Angaben zutreffend waren. Stellt sich nach der Annahme des Angebotes durch den Kunden (= Abschluss des Vertrages) heraus, dass die Leistungen nicht entsprechend den Angaben des Kunden durchgeführt werden können, ist AVURA berechtigt, von dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten, sofern und soweit der Kunde nicht bereit ist, die von AVURA vorgeschlagene Ersatzlösung zu akzeptieren und gegebenenfalls tatsächlich entstehende Mehrkosten zu übernehmen.
2.2
Die AVURA erbringt nur Leistungen, die sie nach der gesetzlichen Lage erbringen darf und die nicht bestimmten Berufsgruppen (z.B. Rechtsanwälten) gesetzlich vorbehalten sind.
2.3
Leistungsfristen und -termine stellen stets bestmögliche Angaben dar, sind aber, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, generell unverbindlich. Der Beginn der Leistungsfrist setzt voraus, dass der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen frist- und ordnungsgemäß erbringt, er alle beizubringenden Unterlagen bereitstellt und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen leistet.
2.4
Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände gerät AVURA nicht in Verzug. AVURA gerät insbesondere nicht in Verzug bei Leistungsverzögerungen, soweit diese durch nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Sub-Unternehmer von AVURA verursacht worden sind, die AVURA selbst nicht zu vertreten hat. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
2.5
AVURA ist berechtigt, ihre Leistungen ganz oder teilweise durch Sub-Unternehmer (freie Berater und Coaches, Analyseinstitute etc.) zu erbringen.
2.6
Wenn in einer Leistungsbeschreibung Coaching- oder Schulungsleistungen für Personengruppen vereinbart werden, dann finden diese Leistungen beim Kunden statt, außer es wäre in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich anders geregelt. Sollen solche Leistungen für Personengruppen bei AVURA oder an einem anderen Ort (Hotel, Tagungsraum) stattfinden, dann trägt der Kunde die damit verbundenen Kosten (gemäß Angebot).
2.7
Der Kunde hat AVURA in zumutbarem, üblichem Umfang bei der Leistungserbringung zu unterstützen. Materialien, Informationen und Daten, die AVURA zur Erbringung der Leistungen benötigt, hat der Kunde zur Verfügung zu stellen. Daten und Datenträger müssen technisch einwandfrei sein. Soweit im Betrieb des Kunden besondere gesetzliche oder betriebliche Sicherheitsbestimmungen gelten, hat der Kunde AVURA hierauf vor Erbringung ihrer Leistung hinzuweisen.
3. Preise und Zahlung
3.1
Die in den jeweiligen Angeboten oder ihren Anlagen angegebenen Vergütungen sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich Reise- und Übernachtungskosten nach Belegen sowie zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Spesen werden nicht in Rechnung gestellt.
3.2
Bei Vereinbarung einer Leistungsfrist von über vier Monaten zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem geplanten Zeitpunkt der Ausführung des betreffenden Leistungsteils ist AVURA berechtigt, zwischenzeitlich bei AVURA eingetretene Steigerungen der Kosten in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben. Dasselbe gilt, wenn eine Leistungsfrist von unter vier Monaten vereinbart war, aber die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, durch AVURA erst später als vier Monate nach der jeweiligen Beauftragung erbracht werden kann.
3.3
Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt monatlich.
3.4
Falls AVURA die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden bekannt wird, ist AVURA berechtigt, Leistungen nur noch gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Unbeschadet bleibt das Recht, von einzelnen Verträgen zurückzutreten, wenn und soweit der Kunde innerhalb einer angemessenen Nachfrist eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht erbringt.
3.5
Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Abzüge vorzunehmen.
3.6
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so hat er AVURA die entstehenden Verzugsschäden zu ersetzen, insbesondere gesetzliche Verzugszinsen zu bezahlen. Kommt der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Betrages oder Teilbetrages länger als 14 Tage in Verzug oder wird die AVURA zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so wird der gesamte Rest sämtlicher offenstehender Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
3.7
Zahlung durch Wechsel oder Akzepte ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber.
3.8
Gegen Vergütungsansprüche der AVURA kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im Übrigen nur befugt, sofern es auf demselben Vertrag beruht.
4. Haftung
4.1
AVURA haftet bei der Erbringung ihrer Leistungen nur auf Schadensersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sowie im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
4.2
Die betragsmäßige Haftung der AVURA für Pflichtverletzungen wird auf einen Betrag begrenzt, der der Vergütung entspricht, die die AVURA zum Zeitpunkt der Verletzung ihrer Pflichten aus dem betroffenen Vertrag unter jenem Vertrag bereits erhalten hat und zu fordern berechtigt ist. In jedem Fall ist die Haftung der AVURA auf den für AVURA auf Grund der Angaben des Kunden bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4.3
Ansprüche des Kunden gegen AVURA aus Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr ab Erbringung der Leistung, die zu der Pflichtverletzung führte.
4.4
Die Haftungsbeschränkungen gemäß den vorstehenden Absätzen gelten nicht für vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit sowie in Fällen, in denen AVURA gesetzlich zwingend haftet.
4.5
Bitte beachten Sie, dass unsere Leistungen keine Rechtsberatung darstellen. Wir übernehmen daher keine Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit.
5. Vertraulichkeit und Nutzungsregeln
5.1
Jede Partei (“empfangende Partei“) verpflichtet sich, sämtliche Informationen vertraulicher Natur, die sie von der anderen Partei erhält (offenlegende Partei), wie z.B. technische Informationen und Daten, Zeichnungen, Preise, Strukturen, Kosten, Mengen („Informationen“) keiner dritten Partei ohne die ausdrückliche schriftliche Erlaubnis der offenlegenden Partei zu einem anderen Zweck als der Durchführung des Vertrages offenzulegen. Dies gilt nicht für Informationen, die (a) der empfangenden Partei bereits vor Offenlegung der Information durch die offenlegende Partei bekannt waren oder später ohne Bruch einer Vertraulichkeitsverpflichtung durch Dritte bekannt werden, (b) die ohne Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung der Parteien öffentlich bekannt sind oder werden oder (c) von Arbeitnehmern oder Vertragspartnern der empfangenden Partei, die keinen Zugang zu den Informationen hatten oder diese nachweislich nicht verwendet haben, unabhängig davon entwickelt wurden.
5.2
Schulungs- und Beratungsunterlagen bleiben, unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützte Werke darstellen oder nicht, im Eigentum von AVURA und dürfen vom Kunden nur für die Zwecke des betreffenden Vertrages und der jeweiligen Leistungsbeschreibung benutzt und vervielfältigt werden.
5.3
Jede empfangende Partei hat sicherzustellen, dass diese Vertraulichkeitsverpflichtung und die anderen Verpflichtungen aus dieser Ziffer 5 von jedem Mitarbeiter, Subunternehmer, Berater oder Gremienmitglied eingehalten werden, dem die empfangende Partei die Informationen mitteilt.
6. Schweigepflicht/Datenschutz (Geheimhaltungsvereinbarung)
6.1
Die AVURA wird alle vertraulichen Informationen und Unterlagen, die sie im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung erhält, nur zur Durchführung des Auftrages verwenden. Solange und soweit die vertraulichen Informationen und Unterlagen nicht allgemein bekannt geworden sind oder der Kunde nicht vorher schriftlich zugestimmt hat, wird die AVURA die vertraulichen Informationen und Unterlagen gegenüber Dritten auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus vertraulich behandeln und nur mit Zustimmung des Kunden verwenden.
6.2
Der Kunde stellt der AVURA sachkundige und auskunftsbereite Ansprechpartner zur Verfügung und gewährleistet dem Mitarbeiter der AVURA unbeschränkten Zugang zu den für die Vertragserfüllung erforderlichen Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Informationen. Der Mitarbeiter der AVURA darf zur rationellen Gestaltung des innerbetrieblichen Ablaufs auftragsbezogene Informationen und Daten in elektronisch verwalteten Dateien speichern und auswerten.
6.3
Im Rahmen des Auftragsverhältnisses werden zur Erleichterung und Beschleunigung der Auftragsabwicklung Informationen und Daten auf auch elektronischem Weg ausgetauscht. Dabei ist bekannt, dass Daten, die über das Internet versendet werden, verloren gehen, verzögert übermittelt oder mit Viren befallen sein können. Vereinbarungen über Verschlüsselungstechniken u.ä. werden ggf. gesondert vereinbart.
6.4
Die AVURA ist berechtigt, den Kunden auch über die Auftragsabwicklung hinaus in Referenzlisten als Kunden anzugeben.
6.5
Die AVURA stellt sicher, dass der von ihr beauftragte Mitarbeiter ausreichend zum Thema Datenschutz geschult und auf die Einhaltung der EU-DSGVO verpflichtet ist.
6.6
Die AVURA ist verpflichtet, jeden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften unverzüglich mitzuteilen, der im Zuge der Verarbeitung von Daten durch sie oder andere mit der Verarbeitung beschäftigten Personen erfolgt ist.
7. Keine Arbeitnehmerüberlassung
AVURA erbringt die Leistung durch geeignete Mitarbeiter. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf Überlassung eines bestimmten Mitarbeiters, auch wenn bereits ein bestimmter Mitarbeiter von AVURA zur Erbringung der vorstehenden Leistungen bei dem Kunden eingesetzt worden ist. Ein Weisungsrecht des Kunden gegenüber dem Mitarbeiter von AVURA besteht nicht. Auch findet keine Einbindung des eingesetzten Mitarbeiters von AVURA in die betriebliche Organisation des Kunden statt. Abweichungen vom Vorstehenden bedürfen im Einzelfall der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien.
8. Sonstiges
8.1
Diese AGB und die durch den Kunden angenommenen Angebote stellen die abschließenden Regelungen zu den enthaltenen Leistungen dar. Die zusätzliche Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen einer Partei ist ausgeschlossen, auch wenn auf diese im Rahmen von Erklärungen verwiesen wird.
8.2
Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
8.3
Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen AVURA und dem Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) vom 11. April 1980.
8.4
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Villingen-Schwenningen. Als Ausnahme hierzu ist AVURA auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
AGB Version 1.03 vom Mai 2024